Der Abfallbegriff in der Abgrenzung zum Nebenprodukt (§ 4 KrWG) und zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) – Eine praxisbezogene Betrachtung
Die Vorschriften des KrWG gelten gemäß § 2 Abs. 1 KrWG für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie für die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Insofern liegt es auf der Hand, dass dem Abfallbegriff für die Anwendung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Vorschriften entscheidende Bedeutung zukommt. Mit den §§ 4 und 5 hält das KrWG zwei Regelungen bereit, die dem Abfallbegriff klarere Konturen verleihen sollen. Während § 4 KrWG Abfälle von Nebenprodukten abgrenzt, normiert § 5 KrWG, unter welchen Voraussetzungen die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes beendet ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle i.S.d. KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Sie bildenden Regelungsgegenstand des KrWG (vgl. § 2 Abs. 1 KrWG) und den Anknüpfungspunkt abfallrechtlicher Pflichten. Oftmals sind Erzeuger, Besitzer, Sammler usw. „abfallverdächtiger“ Stoffe daran interessiert, dass diese Stoffe oder Gegenstände nicht als Abfall eingestuft werden. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Begriff des Abfalls negativ konnotiert ist und insofern gewissermaßen unter einem „Imageproblem“ leidet, was nicht zuletzt auch erheblichen Einfluss auf den Marktwert dieser Stoffe oder Gegenstände hat. Außerdem kann mit der Notwendigkeit der Erfüllungabfallrechtlicher Pflichten ein nicht unerheblicher bürokratischer Aufwand verbunden sein. Das betrifft zum einen „stoffrechtliche“ Pflichten des Abfallrechts wie z.B. die Führung von Nachweisen, zum anderen aber auch die Einholung erforderlicher Genehmigungen für Anlagen, die zum Umgang mit Abfällen bestimmt sind. Demgegenüber steht das staatliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung. Die zuständigen Behörden sind nach den Praxiserfahrungen der Verfasser dazu geneigt, den Abfallbegriff im Zweifel eher weit auszulegen, um die fraglichen Stoffe oder Gegenstände einer abfallrechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Gerade vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses kommt dem Abfallbegriff oftmals zentrale Bedeutung zu.
Autor*in: Prof. Dr. Martin Dippel und Kriemhild Ottensmeier
Autor*in: Prof. Dr. Martin Dippel und Kriemhild Ottensmeier
Autor(en)
Prof. Dr. Martin Dippel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2018 (November 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00