Bergbaueigene und bergbaufremde Abfälle im Vergleich

Nach Aufzeigen der Grundlagen in Form des verschachtelten Rechtsregimes nach Berg- und Abfallrecht sowie des Abfallbegriffs geht es nun um eine Gegenüberstellung der rechtlichen Regeln für unmittelbar im Bergbau anfallende Abfälle und für solche von außerhalb kommende, wofür dann das EuGH-Urteil vom 28.7.2016 heranzuziehen ist.

Fallen Abfälle unmittelbar im Rahmen bergbaulicher Tätigkeiten an, gehört also ihr Anfall und nicht erst ihre Einlagerung unmittelbar zum Bezugsrahmen einer Betriebsplanzulassung, greift nicht Abfallrecht, sondern § 22aABBergV.Diese Bestimmung setzt die Vorgaben der RL 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie um, bezieht sich aber nicht auf alle Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie, sondern nur auf bergbauliche und erfasst damit nicht Kiesgruben, Steinbrüche etc
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2018 (Juli 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00