Notwendigkeit der Präzisierung des neuen § 7 Abs. 6 VerpackG

Das zum 1.1.2019 in Kraft tretende Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die bislang geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen wird, enthält in § 7 Abs. 6 eine bußgeldbewehrte Neuregelung.

Danach ist es Betreibern dualer Systeme verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an das duale System vermitteln. Weder der Wortlaut dieser Neuregelung noch die Gesetzesbegründung machen allerdings hinreichend klar, welche Geschäftsmodelle von dem Tatbestand des § 7 Abs. 6 VerpackG erfasst sind. Eine Vorgängerregelung in der VerpackV, an die angeknüpft werden könnte, besteht gerade nicht. Bedenkt man, dass verpackungsrechtliche Pflichten sowohl Hersteller als auch Vertreiber treffen, ist ein Zusammenwirken von Herstellern, Vertreibern und Systemen an vielen Stellen notwendig und daher eher die Regel als die Ausnahme. In der Praxis wird § 7 Abs. 6 VerpackG daher zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Mit Blick auf die bußgeldrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 6 VerpackG scheint eine Präzisierung dieser gesetzlichen Neuregelung daher zwingend geboten, um rechtlich zulässige Geschäftsmodelle dualer Systeme von solchen Geschäftsmodellen begrenzen zu können, die der Gesetzgeber zukünftig untersagen möchte.

Autorinnen: Dr. Katharina Kolb und Dr. Sabrina von Rüden
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2018 (Juli 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00