Grundlagen der Abfallentsorgung im Bergbau
Kropp beleuchtete näher das EuGH-Urteil zum Bergversatz und dessen Einordnung als Verwertung oder Beseitigung. Hier werden die Grundlagen des Rechts der Abfälle im Bergbau dargelegt – bergrechtlich und abfallrechtlich.
Bei der Abfallentsorgung im Bergbau ist zunächst die bergrechtliche Regelung und deren Reichweite zu beleuchten. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BBergG verlangt für die bergrechtliche Betriebsplanzulassung, dass die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden. Vom Ansatzpunkt betrifft diese Vorschrift die während des Bergbaus unmittelbar anfallenden Abfälle. Diese müssen ordnungsgemäß verwendet oder entsorgt werden. Infolge des Vorrangs der Verwertung kann schwerlich lediglich eine Beseitigung infrage kommen, wenn verwertet werden kann. Daher gilt die auch sonst nach § 6 KrWG vorgegebene abfallrechtliche Hierarchie Wiederverwendung – Verwertung – Beseitigung. Dass in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BBergG Verwendung und nicht Verwertung steht, ist ohnehin ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsverfahren. Daher ist auch im Bereich des Bergbaus und spezifisch für § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BBergG die ein.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 03 / 2018 (Juni 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00