Rechts- und Pflichtenstellung des Handels nach dem Verpackungsgesetz
Seit den 90er-Jahren, als mit der VerpackV die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde, ist es eine Kernfrage, wie die abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten verteilt werden.
Bereits die VerpackV von 1991 benannte die Hersteller und Vertreiber als die originär verpflichteten Personenkreise. Dies steht im Einklang mit den §§ 23 ff. KrWG, welche den Herstellern und Vertreibern die abfallrechtliche Produktverantwortung für ihre Erzeugnisse übertragen. Dieser Grundansatz spiegelt sich ebenso in den (ab dem1.1.2019maßgeblichen) Bestimmungen des VerpackG wider, auch wenn – was sich im Zuge der einzelnen VerpackV-Novellen bereits abzeichnete – die Rolle der dualen Systeme deutlich akzentuiert wurde. Um ihre Verpflichtungen nach dem VerpackG zu erfüllen, müssen Hersteller, Vertreiber und Systeme zwangsläufig interagieren. Welche rechtlichen Möglichkeiten und Bindungen insoweit bestehen, ist Gegenstand dieses Beitrags, wobei insbesondere die Rechts- und Pflichtenstellung des Handels betrachtet werden soll.
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2018 (Juni 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00