Die neue Klärschlamm-Verordnung und die Rechtsfolgen für die Entsorgungspraxis

Mit der Artikel-Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 ist die Entsorgung von Klärschlämmen aus Kläranlagen auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Neuregelungen und deren zeitversetztes Inkrafttreten. Zugleich werden die Schnittstellen zum Düngerecht und die möglichen Auswirkungen auf die kommunalen Abwassergebühren aufgezeigt.

Die Abwasserbeseitigung umfasst gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 WHG auch das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässert wird der Klärschlamm grundsätzlich durch technische Vorgänge, die seinen Wassergehalt herabsetzen. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.9.2017 allerdings klargestellt, dass Klärschlamm dann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, wenn die abwassertechnische Behandlung des Klärschlamms – insbesondere die Entwässerung – beendet ist oder ein räumlicher sowie funktionaler Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr besteht. Ein Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung besteht in einem solchen Fall nur noch darin, dass der Klärschlamm bei der Behandlung des Abwassers in einer Kläranlage ursprünglich einmal angefallen ist und sich nach wie vor auf dem Gelände der Kläranlage (hier: auf Schlammplätzen) befindet, die zu seiner Austrocknung angelegt worden sind. Dieses reicht aber nachdem OVG NRW für einen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr aus. Der Klärschlamm ist dann als Abfall aus einer Abwasserbehandlungsanlage einzustufen.
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2018 (April 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00