Künftige Vertragsbeziehungen bei PPK nach dem Verpackungsgesetz

Zugleich Erwiderung auf Wüstemann, AbfallR 2018, 17 ff.

Wüstemann bereichert die Diskussion um die Auslegung des Mitbenutzungsanspruchs nach § 22 Abs. 4 in IV. ihres Beitrags um die Überlegung, die Kommune dürfe nur dann im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung ein öffentlichrechtliches Mitbenutzungsentgelt für die Sammlung verlangen, wenn sie die Sammelleistung selbst oder über einen Eigenbetrieb erbringt, während ansonsten weiterhin (nur) die Systeme berechtigt seien, privatrechtliche Vereinbarungen mit dem beauftragten Entsorger über den Verpackungsanteil im Sammelgemisch zu schließen. Für eine weitergehende Kooperation zwischen Kommunen und Systemen im Rahmen der Mitbenutzung stehe ausschließlich die neu geschaffene Möglichkeit des § 23 Abs. 3 VerpackG zur Verfügung. Die dadurch bewirkte Differenzierung zwischen operativ tätigen und Kommunen mit Drittbeauftragung ist durchaus überraschend, weil sich dafür im Text des Verpackungsgesetzes, in der Begründung und in den sonstigen Gesetzgebungsmaterialien nicht der geringste Anhaltspunkt finden lässt.
Autor(en)
Walter Hartwig
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2018 (April 2018)
Verkaufspreis
€ 32,00