Praxisbezogene Einzelfragen des Einwegkunststofffondsgesetzes und der Einwegkunststofffondsverordnung

Auf der Grundlage des EWKFondsG und der EWKFondsV ist eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt worden. Dazu wird beim Umweltbundesamt ein Einwegkunststofffonds eingerichtet. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen in diesen Fonds eine Einwegkunststoff- Abgabe einzahlen.

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.5.2023 werden die Hersteller von bestimmten Kunststoff- Einwegprodukten ab dem 1.1.2024 an den Entsorgungskosten beteiligt. Ziel ist es insbesondere, die Auswirkungen von Einwegkunststoffen auf die Umwelt auf der Grundlage der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 vom 5.6.2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu vermindern. Das EWKFondsG wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) flankiert, die ebenfalls am 1.1.2024 in Kraft getreten ist (§ 4 EWKFondsV).
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2024 (Mai 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00