Die klimaneutrale Beschaffung – Pflicht oder Kür?

Deutschland setzt sich für ambitionierte Klimaschutzziele ein, weil der Klimawandel für die heutigen und die künftigen Generationen eine erhebliche Herausforderung bedeutet. Der Gesetzgeber hat das erst kürzlich erlassene Klimaschutzgesetz (KSG) im Nachgang zum BVerfG-Beschluss vom 24.3.20211 erneut novelliert.

Über die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand greift § 13 KSG in das Beschaffungs- und damit in das Vergaberecht ein. Eine klimaneutrale Beschaffung soll eine geringere Klimabelastung aufweisen als vergleichbare Einkaufsvorhaben ohne diese Vorgaben. Auch auf europäischer Ebene gibt es Maßnahmen der EU gegen den Klimawandel. Im Rahmen der Vergaberechtsmodernisierung im Jahr 2016 sind in § 97 Abs. 3 GWB strategische Vergabegrundsätze eingeführt worden. Danach werden bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt. Diese Regelungen sind zu treffend bisher nicht als unternehmensschützend angesehen worden. Fraglich ist nun, ob das KSG den Klimaschutz als strategischen Vergabegrundsatz über eine unverbindliche Vorbildfunktion hinaus aufwertet. Seit der Entscheidung des BVerfG und der dadurch entfachten Diskussion wird deutlich, dass über § 13 KSG Klimaschutz in die öffentliche Beschaffung eingreift. Wirtschaftliche, sparsame und verhältnismäßige Beschaffung und Klimaschutz sind durch den Bund in Einklang zu bringen. Widerstreitende Interessen sind auszugleichen. Diese Ausarbeitung soll mögliche Lösungsansätze aufzeigen.
Autor(en)
Dipl.-Ing. Christian Braun
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 04 / 2021 (Oktober 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00