Planungsrecht als Umsetzungsrecht

Zum Einfluss des Europäischen Unionsrechts auf das Planungsrecht

Planung ist vorausschauende Gestaltung komplexer Sachverhalte zur Erreichung vordefinierter Ziele unter Einhaltung eines vorgegebenen Rahmens. Sowohl der Verbindlichkeitsgrad der durch Planung angestrebten Ziele als auch die Reichweite und Dichte des vorgegebenen Rahmens für die Planung können unterschiedlich ausfallen. Sie bestimmen wie kommunizierende Röhren darüber, wie umfangreich planerische Gestaltungsspielräume ausfallen und wie weitgehend sie umgekehrt durch übergeordnete, zwingend einzuhaltende Vorgaben eingeschränkt werden. Was die rechtlichen Vorgaben anbetrifft, zeichnet sich das formelle Planungsrecht vor allem durch im Vergleich zu anderen Entscheidungsformen gesteigerte Verfahrensanforderungen aus, die gewährleisten sollen, dass alle relevanten Belange für die vergleichsweise komplexe Planungsentscheidung erfasst werden und auf diese Weise die Grundlage für eine möglichst ausgewogene Planungsentscheidung geschaffen wird. Für das materielle Planungsrecht charakteristisch ist die Mischung aus zwingenden Anforderungen, denen auch Planungsentscheidungen unterliegen, und planerischen Gestaltungsspielräumen, die rechtlich über die Abwägungsdogmatik und namentlich die Abwägungsfehlerlehre erfasst werden. Die Unterscheidung dieser zwei Regelungsstrategien voneinander ist für das Planungsrecht grundlegend: Auf der einen Seite können zwingende normative Vorgaben getroffen und regelmäßig mit eng zu interpretierenden Ausnahmetatbeständen kombiniert werden.

Autor: Prof. Dr. Ivo Appel
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Publikation
EurUp 02 / 2021 (Mai 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00