Sicherheitsleistungen für Deponien
Rechtsvorschriften, deren Gültigkeit und wirtschaftliche Ansprüche an den Deponieabschluss
Das Thema "Sicherheitsleistung für Deponien" hat in der Diskussion um den Weiterbetrieb und die Nachsorge von Deponien bislang bei weitem nicht die Rolle gespielt, die seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Dies hängt auch damit zusammen, dass bislang erst wenige Bescheide nach In-Kraft-Treten der DepV für Altdeponien ergangen sind. Zum Teil sind die Ermittlungen zur Höhe der Sicherheitsleistung noch nicht abgeschlossen; in vielen Fällen stehen auch noch die Entscheidungen über den Weiterbetrieb aus.
Da in der Vergangenheit auch bei werkseigenen Monodeponien trotz der Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG auf die Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht selten gänzlich verzichtet wurde, z.B. weil ein Insolvenzrisiko des privaten Betreibers nicht gesehen wurde, müssen diese nach In-Kraft-Treten der Deponieverordnung spätestens im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Weiterbetrieb damit rechnen, erstmals zu einer Sicherheitsleistung für sämtliche noch im Betrieb befindliche Deponieabschnitte, und zwar für einen Zeitraum vom mindestens 30 Jahren, herangezogen zu werden.
Die Autorin beschäftigt sich in Ihrem Beitrag daher mit dem Aufzeigen der Fragen, um die es im Vollzug und im Rahmen von eventuellen gerichtlichen Überprüfungen geht. Dabei werden neben der Vereinbarkeit von § 19 DepV mit höherrangigem Recht auch das Bestehen behördlichen Ermessens sowie die Höhe, der Zeitpunkt und die Art der Sicherheitsleistungen für Altdeponien beschrieben. Des Weiteren beschreibt der Beitrag die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften auf "abgeschlossene" Deponieabschnitte und Gegenrechenbarkeit von Erlösen als Sicherheit für die Betriebsphase der Deponie.
Autor(en)
Prof. Dr. Andrea Versteyl
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
16. Kasseler Abfallforum (2004) (April 2004)
Verkaufspreis
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