Bioabfallwirtschaft 2030 – Potenziale, Herausforderungen und Hemmnisse: ASA-Bio- und Grünabfallstrategie 2030

Bundesweit verbleiben noch erhebliche Mengen an organischem Material im Restabfall. Diese mit dem Restabfall thermisch oder mechanisch-biologisch behandelten Bioabfallmaterialien stehen nicht für eine hochwertige stoffliche oder stofflich-energetische Verwertung zur Verfügung.

Die Getrenntsammlungspflicht ist daher notwendig, um die Mengen zu steigern. Die Getrenntsammlungspflicht betrifft die Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, das sind im Wesentlichen die Nahrungs- und Küchenabfälle sowie die Grünabfälle (Gartenabfälle – Grün-, Strauch- und Baumschnitt). Das 2020 novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG die Pflicht für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Bioabfälle flächendeckend getrennt zu sammeln. Bereits die Vorgängerregelung des § 11 Absatz 1 KrWG a. F. sah eine derartige Getrenntsammlungspflicht für überlassungspflichtige Bioabfälle (spätestens ab dem 1. Januar 2015) vor. Aus systematischen Gründen wurde die Regelung mit der Novellierung des KrWG2 gemeinsam mit den für andere Abfallarten geltenden Getrenntsammlungspflichten in § 20 Absatz 2 KrWG aufgenommen.
Autor(en)
Katrin Büscher, Johanna Weppel
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
35. Abfall- und Ressourcenforum (2024) (April 2024)
Verkaufspreis
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