Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung – Effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“?
Nach § 6 Abs. 1 ROG können in einem Raumordnungsplan Ausnahmen von Zielen der Raumordnung festgelegt werden, nach § 6 Abs. 2 S. ROG soll die zuständige Raumordnungsbehörde einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührtwerden.
Ausnahmen und Abweichungen von Zielen der Raumordnung nach § 6 ROG gelten als Instrumente einer flexiblen Raumordnungsplanung und eines beschleunigten Planvollzugs. Ob es sich bei ihnen jedoch tatsächlich um effektive Instrumente eines neuen „Deutschlandtempos“ bei der Realisierung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen handelt, ist zweifelhaft: Die Anforderungen an die Formulierung eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Ausnahmetatbestands in den Raumordnungsplänen sind hoch und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung streng. Außerdem kann für die Gestattung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig werden. Nicht zuletzt kann die Rechtmäßigkeit von Zielabweichungsentscheidungen auf der Grundlage des UmwRG mit Klagen von Umweltvereinigungen gerichtlich überprüft werden.
Autor(en)
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 01 / 2024 (Februar 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00