Abfallsammlungen und öffentliches Straßenrecht
Auf der Grundlage der bislang ergangenen, straßenrechtlichen Rechtsprechung ist der Gesichtspunkt der Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums und die dadurch bedingte negative Beeinflussung (Verschandelung) des Ortsbildes – einschließlich der nicht hinzunehmenden Begleitumstände wie etwa der Vermüllung der Standplätze – grundsätzlich eine tragende straßenrechtliche Erwägung, um die Anzahl von Alttextilien-Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen zu begrenzen und Anträge auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, wenn die durch Ratsbeschluss festgelegte Zahl an Standorten auf öffentlichen Flächen erreicht worden ist.
In den Jahren 2021 bis 2023 haben die gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen bezogen auf die Aufstellung von gewerblichen Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen spürbar zugenommen. Städte und Gemeinden versuchen insbesondere mit Standortkonzepten einer „Überschwemmung“ der öffentlichen Flächen imStadt- bzw. Gemeindegebietmit gewerblichen Alttextilien-Containern zu begegnen. Dieses ist nicht verwunderlich, wenn z.B. ein einziger gewerblicher Alttextilien-Sammler bereits 46 öffentliche Flächen für sich reklamiert und weitere gewerbliche Alttextilien-Sammler folgen werden. Die straßenrechtliche Rechtsprechung berücksichtigt bislang in einigen Bundesländern die abfallgesetzliche Pflichten- und Sonderstellung der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht. Vor diesem Hintergrund nimmt die nachfolgende Darstellung eine rechtliche Einordnung vor und stellt insbesondere die divergierende Rechtsprechung in den Bundesländern dar.
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2024 (März 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00