Die Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und ihre vergaberechtliche Umsetzung
Es ist nichts Neues, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht eine Reihe von Berührungspunkten zu der Rechtsmaterie desVergaberechts aufweist. Dies hat sich in den vergangenen Jahrzehnten des Öfteren gezeigt und auch die ministerielle Tätigkeit des mit dieser Festschrift zu ehrenden Frank Petersen häufig berührt.
In der Natur der Sache liegt, dass die das gesamte Abfallrecht prägende Aufgabenverantwortung der kommunalen Gebietskörperschaften als sog. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen vergaberechtliche Ausschreibungsverpflichtungen nach sich zieht, wenn für die Aufgabenerfüllung Dritte eingeschaltet werden, was für Abfuhrleistungen, jedenfalls aber für Entsorgungsleistungen i.e.S. (thermische Behandlung des Restabfalls, Bioabfallvergärung etc.) vielfach unerlässlich ist. Die Drittbeauftragung i.S.v. § 22 KrWG stellt, wenn sie durch die örE als Aufgabenträger vorgenommen wird, die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages dar, die denAusschreibungspflichten des sog.Kartellvergaberechts (§§ 97 ff.GWB,Vergabeverordnung (VgV)) unterliegt. Nichts anderes gilt für die Beschaffung der sächlichen Ressourcen (Fahrzeuge, Behälter, Bau von Entsorgungsanlagen), wenn sich der örE für die Aufgabenerfüllung in eigener Regie entscheidet.
Autor(en)
RA Dr. Martin Dieckmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2024 (März 2024)
Verkaufspreis
€ 32,00