Amtshaftung bei der Überschreitung von Bearbeitungsfristen
Anmerkung zu LG Braunschweig, Urteil vom 3.9.2020 – 7 O 1096/18
In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Antragsteller die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung (Zulassung) verlangen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (gebundenes Ermessen). Es gelten Bearbeitungsfristen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Antragsteller bei einer Untätigkeitder zuständigen Genehmigungsbehörde, hier des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit („BVL“), Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34GG i. V. m. § 839 BGB gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen kann.
Autor: Ortrud Kracht
Autor: Ortrud Kracht
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2021 (Mai 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00