Zu den Erfolgsaussichten einer Klage auf Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz, das die Verpackungsverordnung ablöst, hat sich die rechtliche Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere im Bereich der Abstimmungen nach § 22 VerpackG zwar verbessert.

Nach nun über einem halben Jahr der Geltung sind jedoch vielerorts die Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarungen insbesondere im Bereich der Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen festgefahren. Kompromisse konnten bisher nur vereinzelt geschlossen werden. Im Angesicht der Situation, in der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht unerhebliche Mitbenutzungsentgelte entgehen können, ist es nur noch eine Frage derZeit, bisK lageerhebungen unumgänglich werden und sich somit auch Gerichte mit Mitbenutzungsansprüchen von PPK-Sammelstrukturen gegen angemessenes Entgelt werden befassen müssen. Klagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Aussicht auf Erfolg. Sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Klage auf Ansprüche aus § 22 Abs. 4 VerpackG werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf, die die Gerichte intensiv beschäftigen könnten und die im Folgenden erörtert werden sollen.
Autor(en)
RA Hartmut Gaßner, Rechtsanwalt Linus Viezens
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2019 (September 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00