Zur Anwendung des Abfallverbringungsrechts auf tierische Nebenprodukte

Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 23.5.2019 in der Rs. C-634/17

Das Urteil des EuGH1 betrifft die Rechtmäßigkeit einer Verbringung von tierischen Nebenprodukten von den Niederlanden nach Deutschland und zugleich das Zusammenspiel sekundärrechtlicher Vorschriften, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte2 (nachfolgend HygieneVO) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen3 (nachfolgend VVA). Ausgangspunkt der Entscheidungwar eine imApril 2014 erfolgte Kontrolle eines Lkw der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der ReFood GmbH & Co. KG. Der Lkw sollte in den Niederlanden an verschiedenen Stellen eingesammelte Lebensmittel- und Speisereste in eine Niederlassung der Klägerin inDeutschland befördern.Dort sollte dasMaterialweiterverarbeitet werden, um anschließend in einer ebenfalls in Deutschland gelegenen Biogasanlage verwertet zu werden. Der Fahrer führte beim Transport zu jedem Kundenauftrag ein Handelspapier gemäß der HygieneVO mit.
Autor(en)
Dr. Olaf Kropp
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2019 (Juli 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00