Primärrechtsschutz bei der Vergabe von Sammelaufträgen durch beschleunigte DIS-Schiedsgerichtsverfahren nach § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG
Das VerpackG2 sieht in § 23 vor, dass die dualen Systeme Sammelaufträge transparent und diskriminierungsfrei vergeben müssen. Die Vergabe soll imWege eines offenen Ausschreibungsverfahrens über eine elektronische Ausschreibungsplattform geschehen (§ 23 Abs. 1 und 4).3 In § 23 Abs. 11 VerpackG werden zahlreiche Normen des GWB und der VgV für entsprechend anwendbar erklärt. Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform regelt § 23 Abs. 10 VerpackG. Der Zuschlag soll dem preislich günstigsten Angebot erteilt werden (§ 23 Abs. 5 S. 1 VerpackG), wobei die Prüfung der Eignung des Bieters und des Angebots erst nach der Feststellung des niedrigsten Preises erfolgt (§ 23 Abs. 5 S. 3 u. 4 VerpackG).
Das am 1.1.2019 in Kraft getretene VerpackG wartet mit zwei wesentlichen Neuerungen auf: Zum einen sind die dualen Systeme verpflichtet, Sammelaufträge auszuschreiben. Zum zweiten wird ein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz geschaffen, der durch ein beschleunigtes Schiedsgerichtsverfahren mit einer Dauer von möglichst nicht mehr als acht Wochen erfolgen soll. Um das zu erreichen, enthalten die diesjährigen Ausschreibungsbedingungen eine umfangreiche und detaillierte Schiedsvereinbarung. Im Folgenden wird dargestellt, wie derartige schiedsgerichtliche Nachprüfungsverfahren ablaufen könnten sowie wie sie sich von Nachprüfungsverfahren nach dem GWB einerseits und von Zivilgerichtsverfahren und auf Parteivereinbarung beruhenden Schiedsverfahren andererseits unterscheiden. Die rechtspolitische Neuerung und die Gestaltung der genannten Schiedsvereinbarung werden bewertet und es wird erörtert, inwiefern Modifikationen der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit und der im Rahmen der Ausschreibungen verwendeten Schiedsvereinbarung überlegenswert sind.
Autor: Volker Mahnken
Autor: Volker Mahnken
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Publikation
AbfallR 04 / 2019 (Juli 2019)
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€ 32,00