Aktuelle Rechtsprechung zu Einzelfeldern der Abfallentsorgung
Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfall fällt grundsätzlich dann an, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind.1 Im Jahr 2018 hat das BVerwG2 zu verunreinigtem Mais entschieden, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung für einen Stoff oder Gegenstand jedenfalls dann (objektiv) entfallen ist, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann, etwa weil einschlägige Anforderungen des allgemeinen Produkt-und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden.
In den Jahren 2017 bis 2019 hat sich die Rechtsprechung mit verschiedenen Einzelfeldern der öffentlichen Abfallentsorgung beschäftigt. Gegenstand der Rechtsprechung war dabei auch die Frage, wann das Abfallrecht und wann das Wasser- bzw. Abwasserrecht Anwendung findet. Ebenso wurden durch die Rechtsprechung die Themen der zumutbaren Benutzungsbedingungen bei der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung und das öffentliche Straßenrecht behandelt. Die nachfolgende Darstellung ordnet diese Rechtsprechung in den abfallrechtlichen Gesamt-Zusammenhang ein. Gleichzeitig werden auch die Schnittstellen zum Verpackungsgesetz 2019 betrachtet.
Autor(en)
Dr. jur. Peter Queitsch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2019 (Juli 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00