Wechsel des Rücknahmesystems als Mittel zur Reduzierung der Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen nach dem Batteriegesetz?
Zugleich eine Anmerkung zu den Urteilen des VG Halle vom 29.8.2018 – 8 A 331/18 HAL1 und 8 A 382/18 HAL
Derzeit arbeitet das Bundesumweltministerium an einer Novellierung des geltenden Batteriegesetzes (BattG)2. Die Notwendigkeit der Überarbeitung der aktuellen gesetzlichen Regelungen ergibt sich u.a. aus einem in den vergangenen Monaten zunehmend feststellbaren Erodieren des Gemeinsamen Rücknahmesystems i.S.v. § 6 BattG. Das von einer herstellergetragenen Stiftung betriebene Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien(GRS) sieht sichmit einer stark wachsenden Zahl von Kündigungen und Austritten von Herstellern konfrontiert, welche sich stattdessen sogenannten hersteller eigenen Rücknahmesystemen i.S.v. § 7 BattG(hRS) anschließen. Neben anderen Mehrlasten ist dies eine Ursache für massive Kosten- und damit Preissteigerungen für die im GRS verbleibenden Hersteller. Bereits für das Jahr 2019 hat das GRS für seine lediglich auf Kostendeckung angelegte Tätigkeit eine Anhebung der Entsorgungskosten um durchschnittlich 45% angekündigt. U.a. durch die sich fortsetzende Abwanderung von Herstellern zu den hRS ist für das Jahr 2020 mit erneuten Preissteigerungen zu rechnen, die letztlich auch die Aushöhlung des GRS weiter beschleunigen werden, sofern es dem Gesetzgeber nicht gelingt, zeitnah einzugreifen.
Autor(en)
RA Dr. Martin Dieckmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2019 (Mai 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00