Rechtsfragen zur Mantelverordnung (Teil 1)

Inwieweit gilt die Ersatzbaustoffverordnung für Ausbauasphalt?

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Anwendungsbereichsausnahme für Ausbauasphalt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h) der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Gemäß dieser Bestimmung gilt die EBV nicht für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern bestimmte Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) angewendet werden, insbesondere die sog. RuVA-StB 01. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen und die Regelungsintention für diese Ausnahme sowie die Folgen, soweit die Anwendungsbereichsausnahme nicht greift und die EBV doch Anwendung auf Ausbauasphalt findet, einschließlich des Verwertungsvorrang für und derMöglichkeiten zur Deponierung von PAK-belastetemAusbauasphalt. Der Beitrag ist Auftakt einer Reihe von Aufsätzen, in denen jeweils eine spezifische Rechtsfrage zur Mantelverordnung erörtert wird.

Autoren: Gregor Franßen und Vanessa Homann
Autor(en)
EMLE Gregor Alexander Franßen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2023 (August 2023)
Verkaufspreis
€ 32,00