Ausschluss von Deponiestandorten in Abfallwirtschaftsplänen
Zum obligatorischen Mindestinhalt von Abfallwirtschaftsplänen gehört die Ausweisung von geeigneten Flächen für Deponien. Die ausgewiesenen Flächen können für verbindlich erklärt werden und erlangen somit für die Zulassung von Deponien eine hohe Bedeutung. Umstritten ist, ob auch nicht geeignete Flächen im Rahmen einer sog. Negativplanung ausgewiesen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob im Rahmen einer Negativplanung auch Standorte anhand pauschaler Ausschlusskriterien ohne konkreten Flächenbezug ausgeschlossen werden können.
Abfallwirtschaftspläne sind im Rahmen der Abfallwirtschaft wichtige Instrumente, um die Abfallentsorgung zu kontrollieren und zu planen. Sie finden ihre gesetzliche Grundlage in § 30 KrWG. Der Zweck der Abfallwirtschaftsplanung ist eine vorsorgeorientierte Planung und eine vorausschauende, gestaltende Steuerung der Abfallströme.1 In Abfallwirtschaftsplänen zwingend darzustellen sind nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KrWG die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderenHerkunftsbereichen gesammeltwerden, imInland erforderlich sind. In diesemZusammenhang regelt § 30Abs. 1 S. 3 KrWG, dass in Abfallwirtschaftsplänen die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen imSinne des § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KrWG sowie die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KrWG geeignet sind, ausgewiesen werden müssen. Die Ausweisung der Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen geeignet sind, kann nach § 30 Abs. 4 KrWG für verbindlich erklärt werden. Die Norm ist bedeutend für dieZulassung vonDeponien,danach§ 36Abs. 1Nr. 5KrWG der abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluss nur erlassen und die abfallrechtliche Plangenehmigung erteilt werden dürfen, wenn die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Autor: Dr. Matthias Peine
Autor: Dr. Matthias Peine
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Publikation
AbfallR 03 / 2023 (Juni 2023)
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