Wann ist ein Abfall gefährlich? – Neues zur Abfalleinstufung
Abfälle sind entweder gefährlich oder nicht gefährlich. Aufgrund eines erhöhten Gefährdungspotenzials für die Umwelt und die menschliche Gesundheit stellt die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) an gefährliche Abfälle strengere Anforderungen als an andere Abfälle, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung der Abfälle zu unterbinden oder zumindest so weit wie möglich zu beschränken. Aus diesem Grunde gelten spezielle Regelungen zur Überwachung, Vermischung, Kennzeichnung, getrennten Sammlung und Genehmigung sowie in Bezug auf Inspektionen und Aufzeichnungen.
In Umsetzung dieser Vorgaben unterliegen die Entsorgung und behördliche Überwachung von gefährlichen Abfällen auch nach demKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besonderen Anforderungen:2 Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt zu sammeln; gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen sind unzulässig.3 Die Erzeuger und Besitzer haben ggf. bestehende landesrechtliche Überlassungs- oder Andienungspflichten zu beachten.4 Außerdem bestehen Register- und Nachweispflichten.5 Gefährliche Abfälle dürfen prinzipiell nur mit einer Erlaubnis gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden.6 Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, müssen einenAbfallbeauftragten bestellen.7Darüber hinaus knüpfen zahlreiche weitere Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk zum KrWG sowie in abfallrechtlichen Sondergesetzen an den Begriff des gefährlichen Abfalls an. Für Anlagen, in denen solcheAbfälle entsorgtwerden, gelten zudem spezielle immissionsschutzrechtliche Vorschriften8 und ggf. ist bei neuen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfungnotwendig.9 Auch besteht eine Verknüpfung des Begriffs der gefährlichen Abfälle mit den Stoffkategorien der 12. BImSchV (Störfall- erordnung), die regelt, ob eine Anlage oder ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Abfälle unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (unten IV.4.). Schließlich ist der Begriff auch in anderen Rechtsbereichen von Relevanz, etwa im Rahmen der Umweltstatistik10 oder im Hinblick auf die gefahrstoff- sowie gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungspflichten und Verpackungsvorgaben. 11Undnicht zuletztunterliegtdiegrenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen – und auch von bestimmtennicht gefährlichen–AbfälleneinemVerfahrender vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.12 Für eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Abfallbewirtschaftung von der Abfallentstehung bis zur finalen Entsorgung sowie zurErfüllung er rechtlichen Vorgaben ist es essentiell zu wissen, unter welchen Umständen ein Abfall als gefährlich einzustufen ist.
Autor(en)
Dr. Olaf Kropp
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2023 (Juni 2023)
Verkaufspreis
€ 32,00