Rechtsfragen zum „Wegdefinieren“ der Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz verpflichtet alle Vertreiber, welche eigenes Verpackungsmaterial verwenden, zur Systembeteiligung. Um diesen Verpflichtungen zu entgehen, versuchen einige Vertreiber, ihre Verpackungen als Ware zu definieren, ihre Geschäftstätigkeit als nicht gewerbsmäßige darzustellen, ihre Herstellereigenschaft mithilfe des Fehlens einer deutschen Niederlassung zu negieren oder aber ihren Kunden Verpackung und Ware getrennt zu verkaufen. Welche dieser vier Bestrebungen haben Erfolg?

Das Verpackungsgesetz gilt nur für Verpackungen, nicht auch für Waren; § 2 Abs. 1 VerpackG.1 Gegenstände, die eineVerpackung sind, erfüllen eine Funktion „zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“; § 3 Abs. 1 S. 1VerpackG. Das VerpackG definiert diese Verpackungsfunktionen nicht. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Andere Funktionen bleiben außer Acht. Wird mindestens eine dieser Funktionen erfüllt, ist der Anwendungsbereich eröffnet; § 3 Abs. 1 S. 2 VerpackG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a zum VerpackG („unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt“). Die Hersteller, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 VerpackG verpflichtet sind, ihre Verpackungen an einem System zu beteiligen, zeigen nicht selten ein Interesse daran, ihre Verpackungen als Bestandteil derWare zu definieren.Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt auf ihrer Website „erste Antworten auf vielfach gestellte Fragen zum Verpackungsgesetz“.3 Sie hat, um dem „Wegdefinieren“ entgegenzuwirken, einen „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ erstellt. In diesem Katalog wolle die ZSVR für den weitaus größten Teil der Verpackungen eine „klare Zuordnung zu den Pflichten“5 vornehmen. Leichter gesagt, als getan.

Autor: Dirk Wüstenberg
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Publikation
AbfallR 02 / 2019 (März 2019)
Verkaufspreis
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