Gewerbeabfallverordnung und behördlicher Vollzug

Mit der am1.8.2017 in weiten Teilen in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung werden höhere Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht bei den gewerblichen Abfallerzeugern und an das Recycling bei Vorbehandlungsanlagen gestellt. Dass der Verordnungsgeber sehr ehrgeizige Ziele verfolgt, lässt sich insbesondere der Verordnungsbegründung entnehmen.

Vor dem Hintergrund der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie sollen der Vorrang der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings konsequenter als bisher umgesetzt werden, Ressourcenpotenziale von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau und Abbruchabfällen erschlossen und Materialkreisläufe geschlossen werden; die Verordnung soll damit erheblich zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Kreislaufwirtschaft beitragen; darüber hinaus sollen die neuen Vorgaben ein in sich schlüssiges und durch dieVollzugsbehörden kontrollierbares Regelwerk vorgeben. Erreicht werden soll dieses Ziel insbesondere4 durch die
in § 3 der Verordnung geregelte Pflicht der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung5 der Fraktionen Papier, Pappe undKarton (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle6 und weiterer Abfallfraktionen7. Bedauerlicherweise muss jedoch festgestellt werden, dass sich viele der betroffenen Gewerbetreibenden der damit für sie verbundenen Pflichten in ihrer konkreten Ausprägung bis heute nicht wirklich bewusst sind.
Autor(en)
Ministerialrat Thomas Buch
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2019 (Januar 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00