Gesamtschuldnerische Vergütung bei Mitbenutzungsverträgen

Das ab 1.1.2019 geltende Verpackungsgesetz schafft neue Regelungen für die Vergabe von Sammelleistungen für Verpackungen durch die (Dualen) Systeme. Anlass zur Diskussion geben aber nicht nur die im Verpackungsgesetz erstmals vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten2 im Rahmen der Ausschreibung der Entsorgungsverträge. Auch die weiter bestehende Möglichkeit der Systeme, individuelle Mitbenutzungsverträge zu schließen, bedarf näherer Betrachtung. Insoweit hat die Insolvenz eines der bisherigen Systeme im Jahr 2018 eine anangemessene Verteilung von Preis- und Leistungsgefahr zulasten der Entsorgungsunternehmen offenbart, die es im Rahmen künftiger Ausschreibungen zu vermeiden gilt. Insbesondere ist in die Verträge eine gesamtschuldnerische Vergütung der Entsorgungsunternehmen durch alle Systeme aufzunehmen, für die in einem bestimmten Sammelgebiet Leistungen erbracht werden.

Hersteller und Vertreiber bestimmter Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und grundsätzlich verpflichtet, sich dafür an einem oder mehreren (Dualen) Systemen zu beteiligen, §§ 7, 15 VerpackG.4 Die Systeme wiederum müssen die dazu erforderlichen Sammelleistungen bei den privaten Haushalten im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren an Entsorgungsunternehmen vergeben, § 23 Abs. 1 VerpackG.5 Das Gesetz über nimmt mit dieser Bestimmung die unter Geltung der Verpackungsverordnung bereits bisher gängige Ausschreibungspraxis der Systeme7. Dazu beauftragen die Systeme für jedes Sammelgebiet ein einzelnes, bestimmtes System(„Ausschreibungsführer“) mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, § 23Abs. 2VerpackG, d.h. in der Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.8 Der Ausschreibungsführer wird dabei vorab durch die Gemeinsame Stelle nach § 19 VerpackG bestimmt. Gegenstand der Ausschreibung ist die Erfassung (d.h. Sammlung) und Übergabe von Verpackungen zur Verwertung an eine im Vertrag bestimmte Übergabestelle durch das auszuwählende Entsorgungsunternehmen. Aus dem
Hauptvertrag mit dem Ausschreibungsführer wird das ausgewählte Entsorgungsunternehmen dementsprechend verpflichtet, ein Erfassungssystem für das jeweils gesamte Sammelgebiet einzurichten und zu betreiben. Mit anderen Worten: Das Entsorgungsunternehmen sorgt für das Bereit- und Aufstellen sowie das Abholen der Behälter (d.h. Säcke, Tonnen etc.), in denen die Verkaufsverpackungen der privaten Haushalte gesammelt werden.

Autor: Dr. Andreas Ziegler
Autor(en)
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2019 (Januar 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00