Wer ist der Vorvertreiber des Herstellers von Serviceverpackungen?
Die Produzenten von Serviceverpackungen (z.B. Tragetüten, Tortenschachteln, Pizzakartons) wollen wissen, ob sie von einem Letztvertreiber, der verpackte Ware in die von ihnen produzierten Serviceverpackungen legt, zur Systembeteiligungspflicht herangezogen werden können oder nicht. In diesem Beitrag wird die Rechtslage nach dem neuen Verpackungsgesetz dargelegt.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG haben sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Die Verpackungenwerden in die Verkaufsverpackung i.w.S. (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerpackG), die Umverpackung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerpackG) und die Transportverpackung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VerpackG) unterteilt. Der Systembeteiligungspflicht unterliegen nur dieVerkaufs- und dieUmverpackungen, nicht auch die Transportverpackungen; § 3 Abs. 8 VerpackG. Die Verkaufsverpackung i.w.S. untergliedert sich in die Verkaufsverpackung i.e.S. (§ 3Abs. 1 S. 1Nr. 1 Hs. 1 VerpackG), die Serviceverpackung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 lit. a VerpackG) und die Versandverpackung (§ 3Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 lit. b VerpackG). Die beiden letzteren unterscheiden sich von der ersteren lediglich dadurch, dass die Ware nicht schon beim Hersteller der mit Ware befüllten Verkaufsverpackung i.e.S., sondern erst beim Letztvertreiber in die (Service- oder Versand-) Verpackung gelangt. Der Letztvertreiber der Serviceverpackung ist wegen des Befüllungsvorgangs bei ihm zugleich der Hersteller derselben und folglich in Bezug auf die Serviceverpackung systembeteiligungspflichtig.
Autor: Dirk Wüstenberg
Autor: Dirk Wüstenberg
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Publikation
AbfallR 01 / 2019 (Januar 2019)
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