Vorbereitung zur Wiederverwendung
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem KrWG und Refinanzierung entsprechender Maßnahmen
Mit derNovellierung des Bundesabfallrechts im Kreislaufwirtschaftsgesetz im Jahr 2012 wurde der Begriff der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ aus der Abfallrahmenrichtlinie in das deutsche Recht übernommen. Umschrieben wird damit eine Bewirtschaftungsmaßnahme, der in der Abfallhierarchie
ein Vorrang sogar noch vor dem Recycling eingeräumt wird. Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,die sich mit dieser Bewirtschaftungsmaßnahme befassen, sind nun mehr seit geraumer Zeit in Kraft. Ungeachtet dessen wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung in der Praxis, vor allem für Abfälle, die dem KrWG und der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfallen, – soweit ersichtlich –wenig thematisiert.Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und deren Förderung werden dagegen häufiger diskutiert.
Diesmag der Tatsache geschuldet sein, dass sich diese Bewirtschaftungskategorie nicht für alle Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: KrWG) eignet. Insbesondere für Restabfälle aus den sog. grauen Tonnen ist der praktische Einsatz solcherMaßnahmen kaum realistisch. Dagegen kann das Potenzial einer Vorbereitung zur Wiederverwendung für Abfälle aus der Sperrmüllsammlung durchaus als relevant eingeschätzt werden, so z.B. für Möbelstücke u.Ä. Auch die getrennte Erfassung von Altkleidern eröffnet hierfür Möglichkeiten. Im Folgenden wird untersucht, inwieweit das Abfallrecht des KrWG von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (kurz: örE) den Einsatz von Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung verlangt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, wie sich eine Umsetzung in der Praxis darstellen kann (dazu II.). Ergänzendwird erörtert, inwieweit das Kommunalabgabenrecht Möglichkeiten der Refinanzierung
solcher Maßnahmen eröffnet (III.). Zunächst gilt es aber, den Begriff der Vorbereitung zurWiederverwendung zu erfassen und in das System des Abfallrechts des KrWG, v.a. der dortigen Abfallhierarchie in § 6KrWG, einzuordnen (dazu nachfolgend 1. ff.).
ein Vorrang sogar noch vor dem Recycling eingeräumt wird. Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,die sich mit dieser Bewirtschaftungsmaßnahme befassen, sind nun mehr seit geraumer Zeit in Kraft. Ungeachtet dessen wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung in der Praxis, vor allem für Abfälle, die dem KrWG und der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfallen, – soweit ersichtlich –wenig thematisiert.Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und deren Förderung werden dagegen häufiger diskutiert.
Diesmag der Tatsache geschuldet sein, dass sich diese Bewirtschaftungskategorie nicht für alle Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: KrWG) eignet. Insbesondere für Restabfälle aus den sog. grauen Tonnen ist der praktische Einsatz solcherMaßnahmen kaum realistisch. Dagegen kann das Potenzial einer Vorbereitung zur Wiederverwendung für Abfälle aus der Sperrmüllsammlung durchaus als relevant eingeschätzt werden, so z.B. für Möbelstücke u.Ä. Auch die getrennte Erfassung von Altkleidern eröffnet hierfür Möglichkeiten. Im Folgenden wird untersucht, inwieweit das Abfallrecht des KrWG von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (kurz: örE) den Einsatz von Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung verlangt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, wie sich eine Umsetzung in der Praxis darstellen kann (dazu II.). Ergänzendwird erörtert, inwieweit das Kommunalabgabenrecht Möglichkeiten der Refinanzierung
solcher Maßnahmen eröffnet (III.). Zunächst gilt es aber, den Begriff der Vorbereitung zurWiederverwendung zu erfassen und in das System des Abfallrechts des KrWG, v.a. der dortigen Abfallhierarchie in § 6KrWG, einzuordnen (dazu nachfolgend 1. ff.).
Autor(en)
RA in Caroline von Bechtolsheim, M.E.S. Isabelle-Konstanze Charlier
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2019 (Januar 2019)
Verkaufspreis
€ 32,00