Die Entscheidungspraxis der Zentralen Stelle Verpackungsregister betreffend die Systembeteiligungspflicht

Das Verpackungsgesetz trat am 1.1.2019 in Kraft. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister traf als Behörde bis Februar 2020 mehr als 40 Einordnungsentscheidungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 bis Nr. 25 VerpackG über die Systembeteiligungspflicht der Hersteller. Die Abfolge der Fallprüfung wird aufgezeigt.

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem System zu beteiligen; § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG. Jede Verpackung muss dahingehend beurteilt werden, ob sie im konkreten Verpackungsfall unter die Definitionen subsumiert werden
kann oder nicht. Der Systembeteiligungspflicht unterfallen nur die Verkaufs- und Umverpackungen, nicht auch die Transportverpackungen; § 3 Abs. 8 VerpackG. Ist die Verpackung eine Transportverpackung, unterfällt sie der Systembeteiligungspflicht nicht. Sie unterfällt auch dann nicht dieser Pflicht, wenn sie gar keine Verpackung im rechtlichen Sinne ist. Das Verpackungsgesetz ist nur auf Verpackungen, nicht auch aufWaren anwendbar; § 2 Abs. 1 VerpackG. Die Vorfrage heißt, ob die Verpackung ausnahmsweise als Teil der Ware gilt, d.h. rechtlich der Ware zuzurechnen ist. Die Verkaufs- und Umverpackungen müssen weiterhin mit Ware befüllt sein (§ 3 Abs. 8 VerpackG), einem Endverbraucher angeboten werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2) und nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).

Autor: Dirk Wüstenberg
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Publikation
AbfallR 02 / 2020 (März 2020)
Verkaufspreis
€ 32,00