Gebührenrechtliche Aspekte der Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur nach § 22 Abs. 4 VerpackG

Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. § 22 VerpackG regelt die Verpflichtung der sogenannten Systeme, die restentleerte Verpackungen erfassen und einer Verwertung zuführen, ihre Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen.

Im Rahmen der Abstimmung kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton (PPK) eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Zur Bestimmung des angemessenen Entgeltes gibt § 22 Abs. 4 S. 4 VerpackG eine Orientierung an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen vor. Bei der Ermittlung des angemessenen Entgeltes, das die Systeme an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Mitbenutzung der von ihm eingerichteten Sammelstruktur zu entrichten haben, ist nach § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG nur der Anteil der Kosten ansatzfähig, der dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton „an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle“ entspricht. Dieser Anteil kann nach § 22 Abs. 4 S. 5 2. Hs. VerpackG nach Vorgabe des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Die Verhandlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Systeme, die jeweils durch einen gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Abs. 7 VerpackG vertreten werden, über die Abstimmungsvereinbarungen sind bis auf wenige Ausnahmen „festgefahren“
Autor(en)
Dr. Andrea Vetter
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 01 / 2020 (Januar 2020)
Verkaufspreis
€ 32,00