Sonderkündigungsschutz von „unechten Beauftragten“
Das Instrument des Betriebsbeauftragten hat mittlerweile beachtliche Bedeutung für eine Vielzahl an Betrieben erlangt. Deutschlandweit sind zum Schutz vor Gefahren für die Umwelt rund 11.500 Arbeitnehmer als Betriebsbeauftragte bestellt.1 So bestehen Pflichten zur Bestellung eines Beauftragten für Immissionsschutz nach den §§ 53 ff. BImSchG, für Abfall nach den §§ 59 f. KrWG, für Gewässerschutz nach den §§ 64 ff.WHG sowie für Störfälle nach den §§ 58a ff. BImSchG. Auch außerhalb des Umweltrechts bestehen jedoch Pflichten zur Bestellung von Betriebsbeauftragten.
1. Hintergrund
Ziel der Beauftragung ist, dass die Beachtung der Regelungen aus Gesetzen und Rechtsverordnungen im Betrieb verbessert wird. Durch die betreibereigene Überwachung sollen schädliche Umweltauswirkungen durch den Betrieb vermieden werden.3 So berät der Abfallbeauftragte beispielsweise in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können, § 60 Abs. 1 KrWG. Dabei treffen den Beauftragten jedoch grundsätzlich keine Pflichten gegenüber der Behörde. Er nimmt seine Aufgaben vielmehr nur gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Das Gesetz regelt zwar den Mindestumfang der vom Arbeitgeber auf den Beauftragten zu übertragenden Rechte und Pflichten. Die Aufgaben des Beauftragten selbst ergeben sich jedoch aus der vertraglichen Ausgestaltung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beauftragten.
Autoren: Dr. Markus W. Pauly und Lena Gaus
Ziel der Beauftragung ist, dass die Beachtung der Regelungen aus Gesetzen und Rechtsverordnungen im Betrieb verbessert wird. Durch die betreibereigene Überwachung sollen schädliche Umweltauswirkungen durch den Betrieb vermieden werden.3 So berät der Abfallbeauftragte beispielsweise in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können, § 60 Abs. 1 KrWG. Dabei treffen den Beauftragten jedoch grundsätzlich keine Pflichten gegenüber der Behörde. Er nimmt seine Aufgaben vielmehr nur gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Das Gesetz regelt zwar den Mindestumfang der vom Arbeitgeber auf den Beauftragten zu übertragenden Rechte und Pflichten. Die Aufgaben des Beauftragten selbst ergeben sich jedoch aus der vertraglichen Ausgestaltung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beauftragten.
Autoren: Dr. Markus W. Pauly und Lena Gaus
Autor(en)
Dr. Markus W. Pauly
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2021 (November 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00