Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihr Anspruch nach § 18 Abs. 8 KrWG

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen. Nach den Landesabfallgesetzen sind in den Flächenländern, mit Ausnahme des Saarlandes, Landkreise und kreisfreie Städte für die Entsorgung der zu überlassenden Abfälle einschließlich der Einsammlung und Beförderung zuständig.

Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Herbst 2020 hat der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in § 18 Abs. 8 KrWG einen Anspruch darauf eingeräumt, dass die für gewerbliche Sammlungen von Abfällen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG von der zuständigen Behörde eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat damit auf ein Urteil des BVerwG reagiert, das einen solchen Anspruch abgelehnt hatte.
Das Urteil stieß verbreitet auf Zustimmung, aber auch auf Kritik, insbesondere aus dem Umfeld öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Einräumung eines solchen Anspruchs gibt Anlass, die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sich aus dem Anspruch ergebenden prozessualen Konsequenzen zu erörtern.
Autor(en)
RA Prof. Dr. Martin Beckmann
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 03 / 2021 (Mai 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00