Novellierung des Verpackungsgesetzes

Am 6.5.2021 hat der Deutsche Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ der Bundesregierung in 2. und 3. Lesung in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung angenommen.

Soweit auch der Bundesrat das Gesetzesvorhaben in seiner Sitzung am28.5.2021 billigt, tritt die Novellierung des Verpackungsgesetzes zum 3.7.2021 weitgehend in Kraft.3 Wesentliche Änderungen des Gesetzesvorhabens, jedenfalls in der vom Bundestag beschlossenen Fassung, betreffen insbesondere die schrittweise Steigerung des Anteils von Kunststoffrezyklaten in Verpackungen, die Ausweitung der Pfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoffen sowie Getränkedosen und die Pflicht, Fast- Food- und To-Go-Essen in Mehrwegbehältern anzubieten. Darüber hinaus werden einzelne Vorschriften des seit dem 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetzes mit dem Ziel, den Vollzug des Gesetzes zu vereinfachen, aktualisiert bzw. angepasst. Die von kommunaler Seite geforderten Änderungen bzw. Anpassungen des im Zusammenspiel von dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wichtigen § 22 VerpackG bleiben allerdings unberücksichtigt. Dies bezüglich fordert der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 7.5.2021 die Bundesregierung auf, im Rahmen der anstehenden Evaluierung des Verpackungsgesetzes zum einen zu prüfen, welche möglichen Anpassungen sich im Hinblick auf die Problematik der Einigung über die Höhe des angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der Sammelstruktur des örE durch die dualen Systeme ergeben, und zum anderen, ob der Anwendungsbereich von Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG grundsätzlich auch auf die Sammlung von Glasverpackungsabfällen ausgeweitet werden soll.

Autorin: Dr. Anke Wilden-Beck
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Publikation
AbfallR 03 / 2021 (Mai 2021)
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