Verbringung von Kunststoffabfällen in Europa unter Druck
Seit dem 1.1.2021 gelten neue Einträge für die Kunststoffabfallverbringung in der EU-Abfallverbringungsverordnung. Diese neuen Einträge im Zusammenspiel mit einem Leitlinienentwurf der EU-Kommission darüber, wie die neu eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind, haben zu Verwerfungen beim innereuropäischen Handel mit Kunststoffabfällen geführt. In ihrem Leitlinienentwurf sieht die EU-Kommission einen maximalen und unterschiedslosen Störstoffanteil von 2 Masse-% für grün gelistete Kunststoffabfälle vor. Warum ein solcher starrer und einheitlicher Grenzwert nicht mit der Intention des Verordnungsgebers in Einklang steht und das europäische Kunststoffrecycling bedroht, erläutert dieser Artikel und zeigt mögliche Lösungsansätze auf.
Die deutsche Entsorgungsbranche ist verunsichert. Die Zahl der grenzüberschreitenden Kunststoffabfallverbringungen ist seit dem Jahreswechsel stark gesunken und viele Unternehmen haben die Belieferungen von Anlagen im europäischen Ausland eingestellt. Aus den übrigen Mitgliedstaaten der EU hört man ähnliche Schilderungen von betroffenen Unternehmen und Berichte überMarktverwerfungen. Grund dafür ist ein Anlaufstellenleitlinienentwurf der Europäischen Kommission, der für Kunststoffabfälle auf der „Grünen Liste“ derAbfallverbringungsverordnung4 eine Störstoffgrenze von 2 Masse-%, bezogen auf die Trockenmasse, vorsieht. Damit wäre ein Großteil der Kunststoffabfallverbringungen, die bisher innerhalb der Europäischen Union von den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VVA erfasst waren, dem aufwendigen, langsamen und teuren Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 4 VVA unterworfen.