Pflichten qualifizierter Abfallverwertung auf Deponien und Verfüllungen

Die kürzlich erfolgte Erweiterung des Zwecks des KrWG betont die qualifizierte Verwertung von Abfällen. Das ist Anlass, die Regelungen zum Vorrang und zur Hochwertigkeit der Verwertung in den Blick zu nehmen und zu fragen, welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für den Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen auf Deponien und Verfüllungen ergeben.

Das am 23.10.2020 ergangene „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“1 ändert das Kreislaufwirtschaftsgesetz an einer Vielzahl von Stellen. Schon auf den ersten Blick fällt die Erweiterung des Zwecks des Gesetzes in § 1 KrWG ins Auge. Der bisherige Gehalt der Vorschrift wurde zu Absatz 1 und ein weiterer Absatz 2 angefügt. Mit dieser Erweiterung des Gesetzeszwecks soll den sog. „Zielvorgaben“ der Abfallrahmenrichtlinie Rechnung getragenwerden. „Zielvorgaben“ enthält die Richtlinie in Art. 11 in Formvon Verwertungsquoten für bestimmteAbfälle. 2 Danach sind bis zu bestimmten Zeitpunkten ziffernmäßig festgelegte Mindestquoten der Siedlungsabfälle einerseits und der Bau- und Abbruchabfälle andererseits einer qualifizierten Verwertung zuzuführen. Darauf bezieht sich die Regelung des § 1 Abs. 2. Dementsprechend wird in der Amtlichen Begründung zur Änderung des § 1 festgehalten:
„Hintergrund sind insbesondere die in Artikel 11 der AbfRRL genannten Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallarten“.

Genau genommen bezieht sich Art. 11 RL 2008/98 zwar primär, aber nicht allein auf die „Vorbereitung zurWiederverwendung“ sowie das „Recycling“, sondern in Art. 11 Abs. 2 lit. b RL 2008/98 auch auf die „sonstige stoffliche Verwertung“. Auch insoweit geht es aber umeine qualifizierte Verwertung.

Autor: Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M.
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Publikation
AbfallR 01 / 2021 (Januar 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00