Regierungsentwurf zur Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG)

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 16.12.2020 liegt nunmehr der Regierungsentwurf über das erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vor. Die nachfolgende Darstellung gibt die wesentlichen Inhalte des Entwurfes und deren Ziele wider. Ein Schwerpunkt der Novelle soll in Maßnahmen liegen, die zu einer Steigerung der Sammelmenge von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beitragen sollen. Darüber hinaus sollen Impulse zur Stärkung der Vorbereitung der Wiederverwendung sowie zur Verbesserung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen und des Vollzugs im Umgang mit Drittland-Trittbrettfahrern gegeben werden.

Wie die Kommission in ihrem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft betont, gehören Elektro- und Elektronikgeräte mit den derzeitigen jährlichen Wachstumsraten von 2 % zwar weiterhin zu den am schnellsten wachsenden Abfallströmen in der EU, gleichzeitig werden jedoch Schätzungen zufolge eu-weit weniger als 40 % der Elektronikabfälle recycelt. Bedingt durch die Vielzahl der unterschiedlichen Elektro- und Elektronikgeräte, den schnellen Technologie- und Designveränderungen dieser Produkte und den damit verbundenen unterschiedlichsten Materialzusammensetzungen gehören Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) sowohl bei der Erfassung als auch der Behandlung zu den komplexesten Abfallfraktionen. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2019 eine anspruchsvolle Mindestsammelquote von 65% von EAG durch die Mitgliedstaaten zu erreichen ist. In diesem Spannungsfeld setzt das ElektroG den rechtlichen Rahmen. Während die letzte Novelle des ElektroG aus dem Jahr 2015 in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/ EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, der sog. WEEE-Richtlinie diente, zielt die gegenwärtige Novelle darauf ab, die Vollzugspraxis des ElektroG zu optimieren und erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Ziel der Novelle ist es, die Quantität der Sammlung von EAG zu steigern (I), die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu stärken (II), den Vollzug im Umgang mit Drittland-Trittbrettfahrern zuverbessern (III) sowie die Behandlung von EAG durch weitergehende Anforderung an die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen fortzuentwickeln (IV). Bei der Vielzahl der einzelnen Änderungen beschränkt sich dieser Beitrag auf die voran genannten Inhalte des Gesetzentwurfes über das erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG-RegE). Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause 2021 abzuschließen. Das novellierte ElektroG soll zum 1.1.2022 in Kraft treten.
Autorin: Oberregierungsrätin Dr. Justine Karoline Hafner

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Publikation
AbfallR 01 / 2021 (Januar 2021)
Verkaufspreis
€ 32,00