Die neue Ersatzbaustoffverordnung

Im Zentrum der Ersatzbaustoffverordnung stehen bundeseinheitliche Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in stationären und mobilen Aufbereitungsanlagen. Der vorliegende Beitrag stellt die insofern wesentlichen Regelungen der neuen Verordnung aus der Perspektive der Anlagenbetreiber dar. Es handelt sich um die Fortsetzung des in der AbfallR Nr. 4/202267 begonnenen Beitrags.

ImRahmen der Erstprüfung überprüft die vomAnlagenbetreiber zu beauftragende Überwachungsstelle die in einer Aufbereitungsanlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) hinsichtlich ihrer stofflich-chemischen68 Eigenschaften.Diese grundlegende Charakterisierung dient der Bewertung, ob die hergestellten MEB unter dem Gesichtspunkt des Boden- und Grundwasserschutzes für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind. Aus § 5 Abs. 269 ergibt sich das hierbei einzuhaltende Prüfprogramm. aa. Materialwerte, sonstige Schadstoffe und Überwachungswerte als Gegenstand der Erstprüfung Die Schadstoffe, die imRahmen der Erstprüfung gemäß § 5 Abs. 2 von Bedeutung sind, lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Im Zentrum der Erstprüfung steht die durch die Überwachungsstelle zu treffende Feststellung, ob die in der Anlage hergestelltenMEB die für sie geltendenMaterialwerte gemäß Anlage 1 einhalten. Neben den Materialwerten sind MEB zweitens stets daraufhin zu untersuchen, ob bestimmte, in der Anlage 4 Tabelle 2.1 genannte Schadstoffe, für die keine Materialwerte festgelegt sind, in den MEB enthalten sind. Drittens kann die Erstprüfung auch die Feststellung umfassen, ob die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 (Feststoffwerte) eingehaltenwerden;diesbetrifft ausschließlich Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen.

Autor: Dr. Tim Hahn
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2022 (September 2022)
Verkaufspreis
€ 32,00