Urteile des LG Bochum und des LG Köln zur rechtlichen Einordnung von Wasserdesinfektionsmitteln in dentalen Behandlungseinheiten als Biozidprodukte

Das Landgericht Bochum hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 22.3.2023 – I-13 O 14/231 Wasserdesinfektionsmittel für die Verwendung in dentalen Behandlungseinheiten als Biozidprodukte eingeordnet. Das LG Köln hat in einem anderen einstweiligen Verfügungsverfahren, 84 O 51/232, mit Beschluss vom 21.4.2023 in Bezug auf ein spezielles Produkt angenommen, dass dieses als Medizinprodukt einzuordnen sei.

Die Frage, ob ein Desinfektionsmittel, das zur Desinfektion des Betriebswassers in dentalen Behandlungseinheiten bestimmt ist, als Biozidprodukt oder als Medizinprodukt bzw. Zubehör zu einem Medizinprodukt einzuordnen ist, wurde im Rahmen des Artikels „Desinfektionsmitteleinsatz in dentalen Behandlungseinheiten – Biozidprodukte, Medizinprodukte oder Dual-Use?“3 ausführlich diskutiert. In diesem Artikel kamen die Autoren zu demErgebnis, dass Produkte, die ausschließlich zurWasserentkeimung inDentaleinheiten bestimmt sind, als Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU)Nr. 528/2012 (BPR) einzuordnen seien und nicht alsMedizinprodukte oder Zubehör zuMedizinprodukten imSinne der Medizinprodukteverordnung (EU) Nr. 2017/745 (MDR). II. Urteil des LG Bochum Diese Einschätzung wurde nun durch ein Urteil des LG Bochum (nrkr.) bestätigt. Der Entscheidung liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Hersteller von Desinfektionsanlagen zurWasserdesinfektion zugrunde. Das Unternehmen hatte in derWerbung für eine Fortbildung u. a. die folgende Aussage getroffen: „Erschwerend kommt die Rechtslage hinzu: Die Wasserdesinfektionsmittel Ihrer Dentaleinheit (Wasserstoffperoxid/ H2O2 und Biguanidin) sind unter der Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012 nichtmehr verkehrsfähig und dürfen zur Wasserdesinfektion nicht mehr eingesetzt werden.

Autor: Henning Krüger
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Publikation
StoffR 02 / 2023 (Juli 2023)
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