Zur Zuständigkeit bei Klagen gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle im Sinne des VerpackG

Zum Beschluss des VG Osnabrück vom 7.2.2022 – 3 A 124/21

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen ( Verpackungsgesetz– erpackG) 1wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück, mit hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Marktüberwachung im bundesweiten Markt der Verpackungsentsorgung gesetzlich beliehen (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 VerpackG). Die ZSVR ist die sogenannte „Zentrale Stelle“ im Sinne von § 3 Abs. 18 VerpackG.

Autor: Dr. Ilka Mehdorn
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Publikation
AbfallR 02 / 2022 (März 2022)
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