Mottenpapier im Giftschrank

Das „Selbstbedienungsverbot“ der Biozidrechts-Durchführungsverordnung als EU-rechtswidriges faktisches Verkaufsverbot

In der Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 20211 („ChemBiozidDV“) hat die Bundesregierung vorgesehen, dass bestimmte Biozidprodukte künftig nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozidprodukt hat, und eine sachkundige Person ein sog. Abgabegespräch führt (sog. Selbstbedienungsverbot). Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass das Selbstbedienungsverbot gegen die Harmonisierungswirkung der europäischen Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/20122 („VO 528/2012“) verstößt und – zumindest für bestimmte Arten von Biozidprodukten – ein unverhältnismäßiges faktisches Verkaufsverbot bewirkt.Wie vom Bundesrat gefordert, sollte das Selbstbedienungsverbot nochmals überdacht und nicht in Kraft gesetzt werden.

Autoren: Hans-Georg Kamann, Cornelia Gersch
Autor(en)
Dr. Hans-Georg Kamann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2022 (Mai 2022)
Verkaufspreis
€ 25,00