Das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bei geringfügigen Verwendungen

Die Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) von 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG1 führte die Indikationszulassung bei Pflanzenschutzmitteln ein.2 Die Indikationszulassung besagt, dass grundsätzlich nur zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen und diese auch nur in den jeweils zugelassenen Anwendungsgebieten. Mit der Einführung der Indikationszulassung ist die Anzahl verfügbarer Pflanzenschutzmittel stark zurückgegangen. Besonders stark davon betroffen waren Kulturen mit geringem Anbauumfang (engl. minor crops)3 wie z. B. Gemüse- undObstkulturen, Tee-,Heil- und Gewürzpflanzen, TabakundHopfenund dieKulturendesZierpflanzenbaus.

Für kleine Kulturen gibt es meist nur wenige zugelassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei Kulturen mit geringem Anbauumfang zu schließen, kann der Geltungsbereich einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung gem. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf geringfügige Verwendungen (engl. minor uses) erweitert werden. Bei geringfügigen Verwendungen ist die Anwendung an Pflanzen vorgesehen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht verschiedene Verfahrensarten vor, um den Geltungsbereich einer Zulassung auf geringfügige Verwendungen auszuweiten: das zonale Zulassungsverfahren (GV1/GV3) und das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (GVU). Nach Darstellung der Grundzüge des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung nimmt der vorliegende Beitrag eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, ob ein Mitgliedstaat im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gem. Art. 51 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 berechtigt und verpflichtet ist, das öffentliche Interesse zu prüfen.
Autor(en)
Alexander Koof
Contentpartner
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Publikation
StoffR 03 / 2022 (August 2022)
Verkaufspreis
€ 25,00