Art und Weise der Kennzeichnung von mikrobiellen Kulturen in Lebensmitteln
Im Jahr 2005 wurde zwischen der deutschen Lebensmittelüberwachung und der Lebensmittelwirtschaft diskutiert, ob bei der Rohwurstherstellung verwendete Starter- oder Reifekulturen im Zutatenverzeichnis des Enderzeugnisses angegeben werden müssen.
Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen(ALTS) vertrat in seiner 58.Arbeitstagung vom14.–16.6.2005 in Berlin die Auffassung, dass eine Kennzeichnung solcher mikrobieller Kulturen notwendig sei, weil es sich um Zutaten handele, für die keine Kennzeichnungsausnahme nach dem geltenden Lebensmittelkennzeichnungsrecht fruchtbar gemacht werden könne. Als Kennzeichnungsoption wurden die Angaben „Starterkultur“ oder „Reifekultur“ diskutiert. Die Lebensmittelwirtschaft hielt dem entgegen, dass eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 2 LMKV nicht notwendig sei. Dies wurde zumTeilmit § 5 Abs. 2 Nr. 2 LMKV begründet, da die Kulturen durch andere Zutaten in die Erzeugnisse gelangten. Teilweise berief man sich darauf, dass es sich um Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 LMKV oder „Quasi-Verarbeitungshilfsstoffe“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 6 LMKV handele, die keiner Kennzeichnung bedürfen.
Autoren: Dr. Clemens Comans, Dr. Markus Langen, Dr. Detlef Horn
Autoren: Dr. Clemens Comans, Dr. Markus Langen, Dr. Detlef Horn
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 04 / 2015 (Juli 2015)
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€ 32,00