Urteil zur Zulässigkeit des Werbeslogans „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ – Monsterbacke II

Der BGH urteilte im Februar dieses Jahres, dass die Angabe „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ bei Verwendung für einen Früchtequark nicht irreführend ist, auch wenn der Früchtequark einen ca. 2,8-mal höheren Zuckergehalt als Milch aufweist. Stattdessen handelt es sich bei dieser Angabe umeine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikels 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/20061

ImJahr 2010 trug der Früchtequark „Monsterbacke“ desUnternehmens Ehrmann AG die Angabe „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Gegen diese Werbung ging die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. vor. Die erste Instanz, das LG Stuttgart2, sah in diesem Werbesloganweder eine Irreführung noch eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. HCVO. Dem gegenüber hielt die Berufungsinstanz, das OLG Stuttgart3, die Angabe für irreführend, da das Produkt im Vergleich zu Milch ein Mehrfaches an Zucker beinhalte. Wie das LG lehnte auch das OLG Stuttgartmangels Vorliegens einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe die Anwendbarkeit der HCVO ab. Dies sah der BGH anders, nahmeine gesundheitsbezogene Angabe an und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 HCVO bereits im Jahr 2010 zu erfüllen waren. In dem Vorlagebeschluss blieb jedoch offen, ob der BGH bei dieser Angabe von einer unspezifischen Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO, von einer spezifischen gesundheitsbezogenenAngabe gem.Art. 13Abs. 1 HCVO oder gar von einemKinder-Claimgem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) HCVO ausging. Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des BGH, indem er die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 HCVO bereits für das Jahr 2010 bejahte, ließ jedoch unbeantwortet, ob der Slogan (überhaupt) gesundheitsbezogen ist.

Autor(en)
Nicola Conte-Salinas, Dr. Christine Konnertz-Häußler
Contentpartner
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Publikation
StoffR 03 / 2015 (Mai 2015)
Verkaufspreis
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