Die Tierversuchs- und Vermarktungsverbote des EU-Kosmetikrechts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Die Tierversuchs- und Vermarktungsverbote in Bezug auf kosmetische Mittel und deren Bestandteile stellen seit Jahren einen der zentralen Konfliktpunkte des europäischen Kosmetikrechts dar. Zu diesen Verboten, die noch unter dem Regime der Kosmetikrichtlinie eingeführt wurden, hatte ich in der Zeitschrift für Stoffrecht bereits Stellung genommen: zum einen im Jahre 2007 zu Problemen bei der Auslegung der Verbote und ihrem Verhältnis zu REACH2, zum anderen im Jahre 2009 zur Kollision der Verbotemit höherrangigem Recht.

Mittlerweile wurde die Kosmetikrichtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Folgenden EU-KosmetikVO) ersetzt. Dabei wurden die früher in Art. 4a Kosmetikrichtlinie enthaltenen Tierversuchsund Vermarktungsverbote weitgehend wortgleich (und ohne inhaltliche Änderung) in Art. 18 EU-KosmetikVO überführt, so dass die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen die gleichen geblieben sind. Sie stellen sich nun jedoch in ihrer ganzen Schärfe, da die Übergangsfristen für das Eingreifen der Verbote am 11. März 2009 bzw. am 11. März 2013 abgelaufen sind (s. im Einzelnen Art. 18 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO). Die in Art. 18 Abs. 1 EU-Kosmetik-VOniedergelegtenVerbote sind – dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verordnung, Art. 288Abs. 2AEUV– verbindliches und in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.Sie sind daher von den Wirtschaftsteilnehmern zu beachten. Verstöße sind von den Mitgliedstaaten in wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Weise zu sanktionieren (Art. 37 EU-Kosmetik- VO). Umso wichtiger ist es, dass die Wirtschaftsteilnehmer eindeutig über die ihnen obliegenden Pflichten und die von ihnen zu beachtenden Verbote informiert sind. Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Kommission im Nachgang zur EUKosmetik- VO verfasste Mitteilung über das Verbot von Tierversuchen und das Verbotdes Inverkehrbringens im Bereich kosmetischer Mittel vom 11. März 20135, welche u. a. den rechtlichen Rahmen und den Inhalt der Verbote beschreibt. Aber auch die Mitteilung der Kommission kann die sich stellenden Rechtsfragen nicht abschließend klären, die insbesondere das Tatbestandsmerkmal „zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung“ betreffen. Alle vier Tatbestände des Art. 18 Abs. 1 EU-KosmetikVO – d. h. die Vermarktungsverbote in lit. a) und b) und die Tierversuchsverbote in lit. c) und d) – setzen für das Eingreifen des Verbotes jeweils voraus, dass die Tierversuche „zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung“ durchgeführt wurden. Dass dieses Merkmal in der Rechtsanwendung besondere Schwierigkeiten aufwirft, zeigte sich in der Vergangenheit insbesondere an der langwierigen Diskussion, wie sich die Tierversuchs- und Vermarktungsverbote des EU-Kosmetikrechts zur REACH-VO verhalten, wenn Letztere die Durchführung von Tierversuchen vorschreibt.
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
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Publikation
StoffR 03 / 2015 (Mai 2015)
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€ 32,00