Flächendeckende Arzneimittelversorgung im Preiswettbewerb und auf dem Rechtsweg

Apotheker sind damit vertraut, dass sie hinsichtlich der Abgabepreise von Arzneimitteln im Wettbewerb stehen. Dies gilt zumindest für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen – sogenannte Over-the-counter- Produkte (OTC).4Hier bestehen keine Preisvorgaben für die Apotheker. Diese sind in der Preisfestsetzung imGrunde genommen frei, solange sie die Arzneimittel nicht unter dem Einkaufspreis abgeben. Die Aufhebung der Preisbindung erfolgte gleichzeitig mit der Freigabe des Versandhandels von Arzneimitteln zum 1.1.2004.

Die medizinische Versorgungssituation in der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder Thema in der einschlägigen Presse. Mal wird sie diskutiert im Rahmen der Hausarztversorgung1, mal im Kontext derApothekendichte.2 Immer wieder stellt sich die Frage, wie gut der Zugang der Verbraucher bzw. Patienten zum Leistungserbringer ist. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben sich das Argument der Versorgungssituation zunutze gemacht, um über diese den Ausschluss des Preiswettbewerbs auf der Ebene der verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu rechtfertigen. Konkret geht es um das Anbieten und Gewähren von Boni und Rabatten im Rahmen der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Mit Bonus- und Rabattsystemen würden sich die Apotheker auf einen Preiskampf einlassen, der zu einem Apothekensterben und damit zu einer Gefährdung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung führen würde, so der Gesetzgeber und der Gemeinsame Senat.3 Die nachfolgende Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, wie die Versorgungssituation im Lichte des Preiswettbewerbs zu bewerten und ob diese dazu geeignet ist, den Apotheker in der Ausübung seines Berufes zu beschränken.
Autor: Philipp Brauns
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Publikation
StoffR 01 / 2015 (Januar 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00