Luxemburg locuta: Gericht beanstandet Verwaltungsentgelt der ECHA

Anmerkung zum Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014 – Rs. T-177/12

Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache Spraylat hat das Gericht am Gerichtshof der Europäischen Union die Erhebung eines Verwaltungsentgeltes durch ECHA für unzulässig erklärt. Ein Unternehmen (Spraylat) hatte im Rahmen der Registrierung versehentlich falsche Angaben zum KMU-Status gemacht und eine KMU- Gebührenermäßigung nach der REACH- Gebühren-VO1 zu Unrecht in Anspruch genommen. Dies stellte ECHA im Rahmen einer Stichprobenkontrolle fest und erhob – nach einer Einstufung von Spraylat als großes Unternehmen – ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 20.700 €. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Verwaltungsentgeltes wegen falscher KMU-Angabe bzw. bei fehlender Nachweisbarkeit einer Gebührenermäßigung findet sich in Art. 13 Abs. 4 REACH-Gebühren-VO.
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2015 (Januar 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00