Anwendung des Stoffrechts für Lithium-Ionen-Batterien
Im nachfolgenden Artikel wird dargestellt, welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften, vor allem genehmigungsrechtlich aktuell, bei der Herstellung, Lagerung und Entsorgung von Batterien bestehen und berücksichtigt werden müssen. Zur Vereinfachung wird nachfolgend teils nur von Batterien gesprochen. Es sind damit aber alle bekannten Bauartentypen von Batterien wie u. a. Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen- oder Cadmium-Ionen-Batterien oder -Akkus gemeint. Der Transport von Batterien ist nicht zentraler Gegenstand der Untersuchungen und wird nur kurz umrissen, zeigt allerdings ebenfalls die Komplexität der Materie. Daher soll auch dieser Teil der Lieferkette zumindest kurz erläutert werden.
I. Lithium-Ionen-Batterien im Transport
Lithiumbatterien sind im internationalen Transportrecht als Gefahrgut eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften zur Gefahrgut-Beförderung bspw. auf Grundlage des ADR1 (Gefahrgutrecht Straße) anzuwenden. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der am Transport auf Grundlage der Pflichten nach GGVSEB2 Beteiligten, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithiumbatterien. Grundsätzlich ist jede Lithiumbatterie auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft als Gefahrgut zu deklarieren. Insbesondere aber der Energiegehalt bei Lithium- Ionen- atterien (Li-Io-Batterien) und der Inhalt an Gramm Lithium bei Metallbatterien ist dafür entscheidend, welche Vorschriften und auch Freistellungen (z. B. ADR 2023, Kap. 3.3, Sondervorschrift 188) beim Transport zum Tragen kommen und berücksichtigt werden müssen. So muss für jede Li-Io-Batterie, welche durch gewerbliche Absender in Verkehr gebracht wird, eine Prüfzulassung bzw. ein Prüfnachweis auf Grundlage des Manual of Test and Criteria UN 38.33 vorliegen. Ausgenommen von dieser Forderung sind allein Prototypenserien (max. 100 Batterien) und Knopfzellen. Wer sich einmal mit den Ausnahmeregelungen für den Transport von Li-Io-Batterien befasst, erkennt schnell, dass auch diese Sondervorschriften mit so vielen Bedingungen verknüpft sind, dass es nicht weiter verwunderlich ist, warum Mitarbeitende vor dem Versand zwingend unterwiesen werden müssen.
Autoren: Peter Duschek, Marcel Lobstedt
Lithiumbatterien sind im internationalen Transportrecht als Gefahrgut eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften zur Gefahrgut-Beförderung bspw. auf Grundlage des ADR1 (Gefahrgutrecht Straße) anzuwenden. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der am Transport auf Grundlage der Pflichten nach GGVSEB2 Beteiligten, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithiumbatterien. Grundsätzlich ist jede Lithiumbatterie auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft als Gefahrgut zu deklarieren. Insbesondere aber der Energiegehalt bei Lithium- Ionen- atterien (Li-Io-Batterien) und der Inhalt an Gramm Lithium bei Metallbatterien ist dafür entscheidend, welche Vorschriften und auch Freistellungen (z. B. ADR 2023, Kap. 3.3, Sondervorschrift 188) beim Transport zum Tragen kommen und berücksichtigt werden müssen. So muss für jede Li-Io-Batterie, welche durch gewerbliche Absender in Verkehr gebracht wird, eine Prüfzulassung bzw. ein Prüfnachweis auf Grundlage des Manual of Test and Criteria UN 38.33 vorliegen. Ausgenommen von dieser Forderung sind allein Prototypenserien (max. 100 Batterien) und Knopfzellen. Wer sich einmal mit den Ausnahmeregelungen für den Transport von Li-Io-Batterien befasst, erkennt schnell, dass auch diese Sondervorschriften mit so vielen Bedingungen verknüpft sind, dass es nicht weiter verwunderlich ist, warum Mitarbeitende vor dem Versand zwingend unterwiesen werden müssen.
Autoren: Peter Duschek, Marcel Lobstedt
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Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 01 / 2023 (April 2023)
Verkaufspreis
€ 25,00