Das öffentliche Interesse bei geringfügigen Verwendungen im Pflanzenschutzmittelrecht
Für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder bei denen Schadorganismen nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen (sog. geringfügige Verwendungen), gibt es meist nur wenige zuge- lassene Pflanzenschutzmittel. Um Bekämpfungslücken bei geringfügigen Verwendungen (engl. minor uses) zu schlie- ßen,kannderGeltungsbereicheinerpflanzenschutzrechtlichenZulassunggemäßArt. 51Verordnung(EG)Nr. 1107/2009 untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit- tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.
Hintergrund ist, dass Hersteller von Pflanzenschutzmitteln für Kulturen mit geringem Anbauumfang regelmäßig aus wirtschaftlichen Erwägungen keine regulären Zulassungen anstreben. Die mit einem regulären Zulassungsantrag verbundenen Kosten sind so hoch, dass eine Amortisation bei
geringfügigen Verwendungenregelmäßig nicht möglich ist.
Geringfügige Verwendungen sind also Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, bei denen der potenzielle Absatzmarkt nicht groß genug ist, um Investitionen in die Zulassung dieser Verwendungen bereits aus sich heraus zu rechtfertigen. Die Folge ist eine ungenügende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in Kulturen mit geringem Anbauumfang und gegen Schadorganismen,die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten Schäden verursachen.