Die Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 VerpackG – Erfüllen die Systembetreiber ihre Pflicht?
Das am 1.1.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz schreibt den Systembetreibern in § 14 Abs. 3 VerpackG1 vereinfacht gesagt die Pflicht vor, private Endverbraucher über die korrekte Verpackungsentsorgung zu informieren. Die Systembetreiber haben reagiert und die Initiative „Mülltrennung- wirkt“ ins Leben gerufen. Dieser Aufsatz geht der Frage nach, ob die Systembetreiber mit ihren Informationsbemühungen die gesetzliche Informationspflicht erfüllen.
Dazu behandelt dieser Aufsatz einleitend den Hintergrund der Informationspflicht (II.)und stellt in einem nächsten Schritt die Norm § 14 Abs. 3 VerpackG und ihren Zweck näher vor (III.). Im Anschluss sind die gesetzlichen Anforderungen an die Informationspflicht zu konkretisieren (IV.). Danach ist ein Überblick zu den von den Systembetreibern ergriffenen Maßnahmen zu geben (V.), umschließlich die Frage zu beantworten, ob die Initiative die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (VI.).
II. Hintergrund der Informationspflicht In den Jahren vor 1991 stieg der Verpackungsabfall über mehrere Jahre deutlich an und machte den Großteil an dem Abfall aus, den die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammelten.2 Das Bundesumweltministerium entwickelte damals federführend ein spezielles Verpackungsrecht, das es 1991 in Form der Verpackungsverordnung3 erließ. Seitdem wird in Deutschland Restmüll getrennt von Verpackungsabfall gesammelt. Mit der Verpackungsverordnung verfolgte der Staat das Ziel, den Verursachern von Verpackungsabfall die Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die später zu Abfall werden, aufzubürden.4 Diese auf dem Verursacherprinzip basierende Produktverantwortung sollte die Akteure der Wirtschaft an den Kosten der Abfallentsorgung und -verwertung beteiligen.5 Ihre Produktverantwortung konnten die betroffenen Inverkehrbringer von Verpackungen wahrnehmen, indem sie Verpackungen entweder selbst zurücknahmen oder sie an einem von der Abfallentsorgung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getrennten Systembeteiligten.6 In einem solchen Dualen System organisieren private Akteure die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfall. Weil die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger in der Regel bei den Endverbrauchern den Rest- und Biomüll einsammeln(lassen) und die privaten Entsorgungsträger den Verpackungsabfall abholen, ist es erforderlich,Müll zutrennen (regionale Abweichungen möglich, vgl. § 22 Abs. 5 S. 1 VerpackG). Den Müll korrekt zu trennen, gelingt den privaten Endverbrauchern indes nicht fehlerlos. Stoffgleiche Produkte gehören nicht immer in einen Sammelbehälter.
Autor: Lukas Preiß
II. Hintergrund der Informationspflicht In den Jahren vor 1991 stieg der Verpackungsabfall über mehrere Jahre deutlich an und machte den Großteil an dem Abfall aus, den die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammelten.2 Das Bundesumweltministerium entwickelte damals federführend ein spezielles Verpackungsrecht, das es 1991 in Form der Verpackungsverordnung3 erließ. Seitdem wird in Deutschland Restmüll getrennt von Verpackungsabfall gesammelt. Mit der Verpackungsverordnung verfolgte der Staat das Ziel, den Verursachern von Verpackungsabfall die Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die später zu Abfall werden, aufzubürden.4 Diese auf dem Verursacherprinzip basierende Produktverantwortung sollte die Akteure der Wirtschaft an den Kosten der Abfallentsorgung und -verwertung beteiligen.5 Ihre Produktverantwortung konnten die betroffenen Inverkehrbringer von Verpackungen wahrnehmen, indem sie Verpackungen entweder selbst zurücknahmen oder sie an einem von der Abfallentsorgung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getrennten Systembeteiligten.6 In einem solchen Dualen System organisieren private Akteure die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfall. Weil die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger in der Regel bei den Endverbrauchern den Rest- und Biomüll einsammeln(lassen) und die privaten Entsorgungsträger den Verpackungsabfall abholen, ist es erforderlich,Müll zutrennen (regionale Abweichungen möglich, vgl. § 22 Abs. 5 S. 1 VerpackG). Den Müll korrekt zu trennen, gelingt den privaten Endverbrauchern indes nicht fehlerlos. Stoffgleiche Produkte gehören nicht immer in einen Sammelbehälter.
Autor: Lukas Preiß
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© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2023 (Mai 2023)
Verkaufspreis
€ 32,00